§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Schulförderverein Grundschule im Gleistal e.V.”
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Golmsdorf.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist es:
    a. die inhaltliche, materielle, ideelle und finanzielle Unterstützung
    b. Unterstützung der außerunterrichtlichen Aktivitäten der Schule:
    Grundschule Golmsdorf und deren Trägerschaft

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Wird die Aufnahme abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Auflösung des Vereins.
  5. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird zum Ende des betreffenden Kalenderjahres wirksam. Der Austritt wird mit dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule bei solchen Eltern stillschweigend vollzogen, die nicht vorher erklärt haben, die Mitgliedschaft im Verein aufrechterhalten zu wollen
  6. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Wird der Vereinsausschluss durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bestätigt, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

§ 5 Beiträge

  1. Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge, Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  2. In Härtefällen kann der Vorstand abweichende Regelungen über die Beitragshöhe treffen.

§ 6 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    – der Vorstand
    – die Mitgliederversammlung
    – die Rechnungsprüfer
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  3. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Amtsperiode, überträgt der Vorstand einem seiner Mitglieder kommissarisch die Weiterführung der Arbeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Die zwei Rechnungsprüfer werden persönlich durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Rechnungsprüfer können nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand des Vereins innehaben.
  5. Beim Ausscheiden eines Rechnungsprüfers übernimmt der andere Rechnungsprüfer die Aufgabe allein bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden mehrerer Rechnungsprüfer bestellt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung mindestens einen Rechnungsprüfer.

§ 7 Mitgliedsversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt.
    a) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mindestens 2Wochen im Voraus.
    b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen.
    c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auch dann stattzufinden, wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
  2. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder Tagungsleiter.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst dem Bericht der Rechnungsprüfung
    – Beschlussfassung über die Annahme der Jahresabrechnung und über die Entlastung des Vorstandes
    – Wahl des Vorsitzenden des Vereins, des Vorstandes sowie dreier Revisoren
    – Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    – Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    – Festsetzung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins und für die
    durchzuführenden Aufgaben
    – Entscheidung über die zur Abstimmung gestellten Anträge
    – Etwaige Auflösung des Vereins
    – Entscheidungen über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie müssen schriftlich mindestens drei Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dieser legt sie der Mitgliederversammlung vor.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem 2. Vorsitzenden
    – dem Kassenwart

§ 9 Aufgaben des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Aufträge.
  2. Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
  3. Der Vorstand hat die Geschäfts‐ und Kassenführung fortlaufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins Rechenschaft zu geben.
  4. Vorstand im Sinne des § 26BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand verwaltet die Mittel des Vereins unter Berücksichtigung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. Bei Spenden und Ausgaben für satzungsmäßige Zwecke kann der Vorstand ohne gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung bis 500,00 € eigenständig handeln. Er hat der Mitgliederversammlung im Rahmen des Tätigkeitsberichtes darüber Rechenschaft abzulegen.
  6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen der/des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter/in.
  7. Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens jährlich über die Arbeit des Vereins zu unterrichten.
  8. Die Rechnungsprüfer prüfen für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr die Kasse und die Haushaltsführung.
  9. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über jede Kassenprüfung.

§ 10 Stimmrecht und Beschlussfassung

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter/in.
  3. Für Anträge auf Satzungsänderungen gilt:
    – über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung steht.
    – Anträge auf Satzungsänderungen gelten nur dann als angenommen, wenn mindestens 80% der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann sich einer anderen pädagogischen Vereinigung als Sektion oder in einer anderen, ihm geeignet erscheinenden Form anschließen, wenn er auf diese Weise seine Ziele besser durchzusetzen glaubt.
  2. Der Verein kann sich auflösen, wenn er seine Ziele nicht zu erreichen glaubt. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Für die Auflösung des Vereins gilt:
    – Über die Auflösung darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung steht.
    – Die Auflösung des Vereins gilt nur dann als beschlossen, wenn mindestens 80% der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.

Golmsdorf, den 27.04.2017